Zwangsferien bei Weleda

Arbeitsrechtlich heikel bis unzulässig: Weleda schickt Mitarbeitende in die Ferien, um Kosten zu sparen und die Produktion zu drosseln.

Sparmassnahmen im Tal: Die Produktion in Arlesheim wird jeweils am Freitag ausgesetzt. Foto: Marianne Vetter/WOB Archiv
Sparmassnahmen im Tal: Die Produktion in Arlesheim wird jeweils am Freitag ausgesetzt. Foto: Marianne Vetter/WOB Archiv

Die Kosmetik- und Heilmittelherstellerin Weleda mit Hauptsitz in Arlesheim leidet unter der wirtschaftlichen Lage: Die Firma verkauft weniger Produkte, weil Konsumentinnen und Konsumenten den Gürtel enger schnallen und sich für günstigere Ware entscheiden. Wie das SRF Regionaljournal Basel Ende September berichtete, hat die Firma deswegen eine ungewöhnliche Massnahme ergriffen: Der Betrieb in Arlesheim wird zwischen Weihnachten und Neujahr sowie an jeden Freitag in November und Dezember ruhen. Zwar erhalten die Angestellten weiterhin ihren üblichen Lohn, doch müssen die rund 400 Mitarbeitenden für diese Ruhepausen ihre Ferientage hingeben oder Überzeit abbauen.

«Wir sparen dadurch Kosten, weil zum einen Urlaubs- und Gleitzeitkonten zum Jahresende auf Null gefahren und dadurch Rückstellungen vermieden werden. Zum anderen ergeben sich Kosteneinsparungen, weil die Firma an diesen Tagen nicht arbeitet und etwa Energie gespart wird», sagt der Kommunikationsverantwortliche Tobias Jakob. Zwar befinde sich Weleda auf einem ­«soliden finanziellen Fundament», aber: «Aufgrund der angespannten gesamtwirtschaftlichen Lage müssen vorsorglich Massnahmen ergriffen werden.»

Der arbeitsfreie

Freitag wird nicht bei allen Beschäftigten Begeisterung auslösen, ebenso die Zwangsferien zum Jahres­ende hin, denn wer etwa gerne eine längere Zeit am Stück Ferien gebucht hätte, hat das Nachsehen.

Auch Deutschland betroffen

Nicht nur die Mitarbeitenden am Standort Arlesheim werden in die Ferien geschickt – auch die rund 1000 Beschäftigten in Deutschland sind betroffen. Der Unterschied: Im Nachbarland ist die sogenannte Betriebsruhe eine bekannte Sparmassnahme und kann vom Arbeitgeber angeordnet werden, wenn die Gefahr eines grossen wirtschaftlichen Einbruchs droht.

In der Schweiz gibt es die Betriebsruhe hingegen nicht: «Von Seiten der Mitarbeitenden gab es verständlicherweise viele Fragen zu den Gründen und zur konkreten Umsetzung.» Geschäftsleitung und Personalabteilung hätten «in mehreren Veranstaltungen transparent über die Situation informiert und Fragen beantwortet».

«Nicht zulässig»

Die Arbeitgeberin könne, wenn es ihr schlecht gehe, Betriebsferien anordnen, sagt Thomas Geiser, Experte für Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, auf Anfrage vom Wochenblatt. Er fügt aber auf Anfrage hinzu: «Diese Betriebsferien müssen mindestens eine ganze Woche umfassen.» Ferien haben den Zweck der Erholung und diese verlange, dass Ferien eine mehrere Tage umfassende Arbeitsbefreiung gewährleisten – Geiser spricht in dieser Beziehung von zwei Wochen.

Die Anordnung für Betriebsferien müsse drei Monate im Voraus erfolgen. Zudem könne die Arbeitgeberin nicht einfach Ferien umdisponieren: «Wenn die Ferien bereits auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt waren, kann die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nicht verpflichten, diese zu einem anderen Zeitpunkt zu nehmen.» Konkret auf die Situation in Arlesheim bezogen sagt er: «Es ist nicht zulässig anzuordnen, dass die Angestellten jeden Freitag einen Ferien­tag nehmen, um den Betrieb auf vier Tage herunterzufahren.»

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