Areal Schönenbach wird versteigert

Das Bundesgericht hat entschieden: Um die Eigentumsverhältnisse neu zu regeln, kommt das Filetstück in Reinach unter den Hammer. Der Mindestzuschlagspreis beträgt 26,4 Millionen Franken.

Brache: Wegen Rechtsstreitigkeiten herrscht auf dem Areal Stillstand. Foto: Fabia Maieroni
Brache: Wegen Rechtsstreitigkeiten herrscht auf dem Areal Stillstand. Foto: Fabia Maieroni

Die Gescichte um das Areal Schönenbach zwischen Lochackerstrasse, Schönenbachstrasse und Tramlinie 11 ist um ein Kapitel reicher: Gemäss Entscheid des Bundesgerichts muss die 13 480 Quadratmeter grosse Bauzone versteigert werden. Dafür führt das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Landschaft am 9. Juni in Liestal eine öffentliche Gant durch. Der Mindestzuschlagspreis beträgt 26,4 Millionen Franken. Der Ersteigerer hat vor dem Zuschlag eine Anzahlung von einer halben Million Franken zu leisten.

Das knapp zwei Fussballfelder grosse Areal Schönenbach, auf dem sich einst die Gärtnerei Schär befand, gehört gemäss Geoview Baselland zu je einem Viertel der Privatperson Benno Büchel und der von ihm gegründeten und geführten Spaini Immobilien AG, zur anderen Hälfte der St. Alban Liegenschaften mit Sitz in Wollerau (SZ). Das Areal umfasst vier Parzellen, wobei diese Eigentumsverhältnisse für jede einzelne Parzelle gelten.

Vor elf Jahren, im Mai 2015, stellten Benno Büchel und Nathalie Grob als Vertreterin der St. Alban Liegenschaften gemeinsam mit der Einwohnergemeinde Reinach im Rahmen einer Informationsveranstaltung die Pläne für die prominent gelegene Fläche vor: Entstehen sollte ein städtisches Quartier mit sieben Baukörpern und rund 145 Wohneinheiten. Der damit verbundene Quartierplan gehörte damals zu den grössten Arealentwicklungen in Reinach. Nach einem Referendum wurde der Quartierplan 2018 mit 58 Prozent Ja-Stimmen an der Urne angenommen.

Eigentumsverhältnisse müssen neu geregelt werden

Auf dem Areal ist baulich seitdem nichts passiert. Böse Zungen in Reinach sprechen längst von einem «Schandfleck». Während auf dem Areal weiterhin Stillstand herrscht, beschäftigten die Landeigentümer die Gerichte. Worüber sich Büchel und Grob nicht einig wurden, ist im Detail nicht bekannt. Büchel ging auf die entsprechende Anfrage des Wochenblatts nicht ein. Ein Kontakt zu Nathalie Grob konnte nicht hergestellt werden.

Die St. Alban Liegenschaften forderte juristisch die öffentliche Versteigerung des Areals, um die Eigentumsverhältnisse neu zu regeln. Dies steht gemäss Zivilgesetzbuch Artikel 650 jedem Miteigentümer zu. Dagegen setzte sich Büchel zur Wehr, «weil wir eine interne Versteigerung des Grundstücks zwischen den Miteigentümern als pragmatischere Lösung betrachtet hatten». Mehr wollte er gegenüber dem Wochenblatt nicht sagen.

Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gab der St. Alban Liegenschaften recht. Büchel zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Dieses entschied im vergangenen September zugunsten der St. Alban Liegenschaften.

Das Kantonsgericht führte als Vorinstanz aus, eine Versteigerung unter den Miteigentümern komme infrage, wenn es sich bei diesen um Familienmitglieder handle, die eine Übertragung an Aussenstehende eigentlich nicht wünschten. Gehe es hingegen um den grösstmöglichen Gewinn, was beim Areal Schönenbach auch gemäss dem Bundesgerichtsurteil der Fall sei, könne sogleich die öffentliche Versteigerung angeordnet werden. 

Die persönliche Bindung von Büchel erschöpfe sich darin, dass er seinen Miteigentumsanteil von der Mutter geerbt und darauf hingearbeitet habe, das Quartierplanverfahren erfolgreich zum Abschluss zu bringen. «Er unterhält somit keine besonders emotionale oder persönliche Beziehung zu den Grundstücken», urteilte das Bundesgericht. Das Bundesgericht bestätigte das Kantonsgericht und widersprach damit Büchel auch dahingehend, dass eine Etappierung des Quartierplans oder die Aufteilung des Areals in zwei identisch grosse Flächen ohne weitere Regelung zu den Dienstbarkeiten möglich wäre.

Quartierplan gilt weiterhin

Für das Areal gilt noch immer der 2018 von der Stimmbevölkerung verabschiedete Quartierplan. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Quartierplan nach fünf Jahren, in denen baulich nichts passiert ist, überprüft werden muss. Der Quartierplan dürfe angepasst, aber nicht komplett verändert werden, da er nach wie vor rechtskräftig sei, betont Reinachs Gemeindepräsident Ferdinand Pulver (FDP).

Auch das Betreibungs- und Konkursamt erwähnt in seiner Einladung zur Gant, dass für das Areal ein Quartierplan gilt. «Der Gemeinderat ist verpflichtet, zu überprüfen, ob der Quartierplan den heutigen Anforderungen noch standhält», erklärt Pulver.

Die Gemeinde Reinach erarbeitet zurzeit einen neuen Richtplan. Es sei klar, dass sämtliche Quartierpläne – auch jener für das Areal Schönenbach – dem übergeordneten Richtplan entsprechen müssten, sagt Pulver. Beides müsse in Einklang gebracht werden. «Der Gemeinderat ist daran interessiert, dass möglichst schnell gebaut wird. Der lange Planungsstillstand ist für uns störend und ärgerlich.»

Ein komplett neuer Quartierplan kommt für den Reinacher Gemeindepräsidenten nicht infrage, da dies viel Geld und erneut Zeit in Anspruch nehmen würde. «Wir wollen nicht, dass das Areal erneut durch alle politischen und juristischen Instanzen muss. Wir möchten, dass es vorwärtsgeht.»

Pulver ist vom Wert und von der Bedeutung des Areals für Reinach nach wie vor überzeugt. «Es ist beste Wohnlage und die Überbauung nach Quartierplan bietet ausgezeichnete Wohn- und Lebensqualität. Deshalb ist es enorm schade, dass so lange nichts passiert ist.»

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