Tierquäler muss tief ins Portemonnaie greifen

Ein Münchensteiner ­wurde mehrfach wegen schlechter Tierhaltung kontrolliert. Die Verstösse gegen das Tierschutz­gesetz kosten ihn nun 7600 Franken.

Unzulässig: Ein Skorpion darf nicht in einem offenen Terrarium gehalten werden. Foto: Pixabay/Symbolbild
Unzulässig: Ein Skorpion darf nicht in einem offenen Terrarium gehalten werden. Foto: Pixabay/Symbolbild

Einen halben Zoo hielt ein heute 54-jähriger Mann in Münchenstein, und er war damit offensichtlich überfordert: Wie aus einem Strafbefehl der Baselbieter Staatsanwaltschaft hervorgeht, füllte sich der Rapport während einer Kontrolle des Veterinäramtes im September 2021 schnell mit der Bemerkung «Haltung nicht tiergerecht».

Im Garten gab es für drei Schildkröten nur 0,25 Quadratmeter Platz, zudem in der prallen Sonne und ohne Wasser. Daraufhin platzierte der Mann die Tiere in die Vogelvoliere um, doch auch dies erwies sich als wenig tiergerecht, zumal der Kot der Vögel üblicherweise der Schwerkraft folgte.

Oben in der Voliere thronten Wachtel, Kanarienvögel, Reisfinken und Karmingimpel, zwei Sorten davon in unerlaubter Einzelhaltung, die Wachtelhaltung wäre gar meldepflichtig gewesen. Ausserdem lag der verweste Kadaver einer Wachtelente herum. Das Aquarium mit Schwertträgern stand ebenfalls ungeschützt im Garten und war derart eingetrübt, dass nur Fische sichtbar waren, die ganz aussen am Glas schwammen. Auch die Sperlingspapageien seien «übermässig verschmutzt» gewesen.

Fressfeinde zusammen gehalten

Bei einer Nachkontrolle im Februar 2022 gab es zwar Verbesserungen, doch noch immer mussten die Kontrolleure einiges beanstanden: Obwohl die Kontrolle einige Tage zuvor angekündigt worden war, stiess man sogleich auf einen toten Kanarienvogel. Die Schildkröten teilten sich inzwischen mit den Fischen ein viel zu kleines 160-Liter-Aquarium im Wohnzimmer, was auch deshalb nicht zulässig war, weil so potenzielle Fressfeinde zusammen mit lebenden Beutetieren gehalten wurden. Für die Wasserschildkröten wäre zudem eine Bewilligung nötig gewesen, die der Mann nicht hatte.

Die Kontrolleure entdeckten auch noch einen Skorpion in einem offenen Terrarium, was nicht erlaubt ist: Die Baselbieter Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere schreibt zwar für Vogelspinnen und Skorpione keine Bewilligung vor, die giftigen Tiere müssen aber in abschliessbaren Gehegen gehalten werden. Auch muss ein passendes Antiserum vorhanden sein, der 54-Jährige konnte aber nicht einmal die Frage beantworten, welche Apotheke oder welches Spital der Region ein solches auf Lager hätte.

Die diversen Verstösse gegen das Tierschutz- und Tierseuchengesetz führten nun zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 140 Franken. Dazu kommt eine Busse von 2000 Franken, und dem Mann wurden die Kontroll- und Verfahrenskosten von über 5000 Franken auferlegt. Insgesamt muss er 7600 Franken bezahlen. Der Strafbefehl ist Ende Dezember 2022 rechtskräftig geworden.

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