Scharfe Kritik an doppelter Abfallgebühr

Mehrere Unternehmen müssen die Abfallgrundgebühr nachbezahlen, weil sie aufgrund einer Systemumstellung während fünf Jahren keine Rechnungen erhielten. Einzelne Unternehmen legen Rekurs dagegen ein.

Wer muss überhaupt zahlen? Die Abfallgebühr fällt in Dornach auch für Kleinstbetriebe mit minimem Umsatz an. Aus Sicht der Gemeinde eine «pragmatische Lösung». Foto: Archiv / Juri Junkov
Wer muss überhaupt zahlen? Die Abfallgebühr fällt in Dornach auch für Kleinstbetriebe mit minimem Umsatz an. Aus Sicht der Gemeinde eine «pragmatische Lösung». Foto: Archiv / Juri Junkov

Muss eine Person die Abfallgrundgebühr doppelt bezahlen, wenn ihre Wohnadresse sowie die Adresse ihres Unternehmens identisch sind? Diese Frage gibt aktuell in Dornach zu reden. Am Ursprung dieser Frage steht eine Systemumstellung, wonach die Abfallgrundgebühr pro Haushalt und nicht mehr pro steuerpflichtige Person berechnet wird. In der Folge dieser Systemumstellung im Jahr 2020 erhielten mehrere Dornacher Unternehmen zwischen 2021 und 2025 fälschlicherweise keine Rechnungen für die Abfallgrundgebühr zugestellt. Die Gemeinde Dornach hat diese Unternehmen kurz vor Ostern über das Versäumnis informiert und Nachfakturierungen zur Begleichung der fehlenden Gebühren verschickt.

Zu ihnen gehört Anna Stanczyk. Sie erhielt eine Rechnung über knapp 490 Franken. Der Betrag ist auch aufgrund der 2024 vorgenommenen Gebührenerhöhungen durch die Gemeindeversammlung wegen der defizitären Abfallkasse derart hoch. Das revidierte Abfallreglement trat 2025 in Kraft. Hauptberuflich arbeitet Stanczyk als Pflegehelferin SRK bei der Spitex in einer niedrigen Lohnklasse, wie sie gegenüber dem Wochenblatt erklärt. Um ihr Einkommen aufzubessern, gehe sie gelegentlich putzen und in Haushalten aushelfen. Diese nebenberufliche selbstständige Arbeit versteuere sie ordentlich, führe Bilanz und Erfolgsrechnung. Im erfolgreichsten Geschäftsjahr erzielte ihr Kleinstbetrieb einen Umsatz von 2300 Franken. Die dafür gegründete Unternehmung ist an ihrer Wohnadresse angemeldet, wo die Buchhaltung geführt wird.

Uneinigkeit betreffend Verursacherprinzip

Stanczyk kann nicht nachvollziehen, weshalb sie an der gleichen Adresse die Abfallgrundgebühr doppelt bezahlen muss – als Einwohnerin und als Gewerbetreibende, obwohl ihre Firma keinen Abfall verursache. «Eine doppelte Gebührenforderung steht in keinem Verhältnis und entspricht nicht dem Verursacherprinzip», kritisiert Stanczyk, da sie als Unternehmerin die Entsorgungsinfrastruktur nicht beanspruche. Stanczyk hat gegen die Nachfakturierung Einsprache eingelegt.

Auch Unternehmensberater Giovanni Acconcia legt Einsprache gegen die Nachfakturierung ein. Dies habe mit seiner politischen Tätigkeit als Vizepräsident der SVP Dornach nichts zu tun, betont er. Acconcia kritisiert wie Stanczyk das nicht angewandte Verursacherprinzip bei der Rechnungsstellung. «Auch eine Grundgebühr setzt voraus, dass eine tatsächliche Nutzung der Entsorgungsinfrastruktur vorliegt.»

Eine eigenständigen Nutzung durch seine Firma, die ebenso an seinem Wohnsitz angemeldet ist, fehle. Acconcia zweifelt zudem die rückwirkende Fakturierung grundsätzlich an, da die Begründung der Gemeinde, wonach «einige Rechnungen an Gewerbe für die Kehrichtgrundgebühr nicht ausgestellt wurden», den Anforderungen an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz nicht genügen dürfte. Weiter kritisiert der Unternehmensberater, dass keine individuelle Prüfung des Einzelfalls oder begründeten Ausnahmen für die Erhebung der Gebühren vorgesehen seien. Sebastian Bidinger, selbstständiger Zimmermann, hat aus den gleichen Gründen Einsprache eingelegt. «Zu Hause, wo ich wohne und schlafe, erledige ich administrative Arbeiten wie Offerten, Rechnungen und die einfache Buchhaltung. Dabei fällt kein zusätzlicher Abfall an, sodass durch meine Arbeit in meiner Firma keine zusätzliche Belastung der kommunalen Abfallentsorgung entsteht.» Seine Tätigkeit fände ausschliesslich extern, überwiegend auf Baustellen, statt, schreibt Bidinger in seiner Einsprache.

Differenzierung gefordert

Das Abfallreglement wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen. Die Abfallverordnung und damit die Detailauslegung wurde vom Gemeinderat erlassen. Anna Stanczyk ist zwar nicht stimmberechtigt, schlägt aber trotzdem zwei zusätzliche Paragrafen im Reglement vor, um die doppelte Abfallgrundgebühr zu differenzieren. «Bei gleicher Anschrift der Unternehmung und des Wohndomizils ist die Gebühr nicht automatisch mehrfach geschuldet. Die Finanzverwaltung, oder in einem weiteren Schritt der Gemeinderat, ist befugt, Gebühren zu erlassen, sofern diese nicht verursachergerecht erhoben werden oder belegt wird, dass diese nicht gerechtfertigt sind. Von einer doppelten Verrechnung, welche gegen das Äquivalenzprinzip verstösst, sei abzusehen», fordert Stanczyk.

«So werden alle Unternehmen gleich behandelt»

Im der Nachfakturierung beigefügten Schreiben weist die Gemeindeverwaltung explizit daraufhin, dass die Kehrichtgrundgebühr «unabhängig» vom effektiv anfallenden Siedlungsabfall erhoben werde. Gemäss der für den Bereich Abfall verantwortlichen Gemeinderätin Janine Eggs (Grüne) wird der Gemeinderat an einer der kommenden Sitzungen über die Einsprachen diskutieren und befinden. Sie habe Verständnis dafür, dass sich die Nachfakturierung und damit die doppelte Rechnungsstellung nicht «verursachergerecht» anfühle. Die Grundgebühr verfolge auch nicht das Ziel der Verursachergerechtigkeit, fügt Eggs an. «Verursachergerecht ist die Sackgebühr. Wer mehr Abfall produziert, muss mehr Abfallsäcke kaufen und bezahlt somit mehr. Die Grundgebühr hingegen ist für alle Haushalte und Unternehmen gleich hoch.» Mit der Grundgebühr wird der allgemeine Aufwand der gesamten Gemeinde zur Abfallbeseitigung gedeckt. Dazu gehören auch die Kosten für das «Gratisentsorgen» von Glas, Karton, Papier und Grüngut, der Betrieb von Sammelstellen, die Beseitigung von Littering und die Leerung von öffentlichen Abfalleimern.

Eggs gibt zu bedenken, dass es auch Unternehmen gibt, die an einer separaten Adresse gemeldet sind, aber keinen Abfall verursachen. Gleichzeitig gebe es Unternehmen, die die gleiche Adresse wie das Wohndomizil haben, aber die Abfallkasse der Gemeinde stärker belasten. «Die jetzige Regelung hat den Vorteil, dass es sich um eine pragmatische Lösung handelt, denn die Verwaltung stützt sich auf die Einträge im Handelsregister. So werden alle Unternehmen gleich behandelt.»

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