Keine Auswahl, aber trotzdem ein Urnengang
Lukas Hausendorf
Der neue Dornacher Gemeinderat hat am Montag offiziell seine Arbeit aufgenommen und die neue Legislaturperiode eröffnet. Dem neunköpfigen Gremium gehören nach den Wahlen im April dieses Jahres fünf neue Mitglieder an. Sandra Theurillat (SVP), Alain Amhof (FDP), Roger Dahinden (CVP) und Barbara Vögtli (SP) legten zum ersten Mal ihr Amtsgelöbnis beim Präsidenten Christian Schlatter (FWD) ab, während Thomas Gschwind (FWD) seine zweite Amtszeit antrat. Er wurde schon vor vier Jahren in das Exekutivamt gewählt, musste dann aber nach Schlatters Wahl ins Gemeindepräsidium vor anderthalb Jahren seinen Sitz an die FDP abtreten. Die Erneuerungswahl hat die Machtverhältnisse im Gemeinderat aber wieder zu Gunsten der Freien Wähler verändert, die nun vier der neun Sitze inne haben. SP, CVP und SVP sind nur noch mit je einem Mandat vertreten, die FDP ist mit zwei Sitzen zweitstärkste Kraft.
Roger Dahinden neuer Vizepräsident
Bis zur nächsten Sitzung in einer Woche, müssen die Parteien ihre Fraktionschefs ernannt haben. Zwischenzeitlich ist auch eine Kandidatur für das Gemeindevizepräsidium eingegangen. Die Bisherige Ursula Kradolfer stellt sich für dieses Amt nicht mehr zur Verfügung. Sie gehört wie Präsident Schlatter den Freien Wählern an. Die Doppelspitze der Gemeinde in der Hand der gleichen Partei wäre dann wohl eine etwas allzu starke Machtkonzentration. Kradolfers Nachfolge wird Neugemeinderat Roger Dahinden (CVP) antreten. Er hat sich als einziger für das Amt zur Verfügung gestellt. Trotzdem muss er noch am 22. September an der Urne bestätigt werden.
Das kommunale Gesetz über die politischen Rechte verlangt beim Majorz-Wahlverfahren dieses Prozedere, auch wenn das im vorliegenden Fall überflüssig ist und Dahinden still gewählt werden könnte. Zumal wählbar nur Mitglieder aus der Mitte des Gemeinderats sind, die sich explizit um das Amt bewerben und nicht wie in einer regulären Majorzwahl alle Stimmbürger. Gemeindepräsident Schlatter strebt jetzt deswegen eine Revision des Gesetzes von 1997 an.


