Gigersloch: Gemeinderat wehrt sich

Sollte es im Gigersloch zu einer unrechtmässigen Gartenwirtschaft kommen, könnten Dornacher Behördenmitglieder mit 10000 Franken gebüsst werden.

Sportanlage Gigersloch. Foto: Jeannette Weingartner

Trotz dieser Strafandrohung ist der Gemeinderat bereit, dem SC Dornach das Clublokal weiterhin zur Verfügung zu stellen. Die Bauverwaltung, die zuständige Kommission und der Gemeinderat seien ihrer Pflicht nachgekommen und hätten im Gigersloch dafür gesorgt, dass die Verfügung des Kantons eingehalten werde, hält der Gemeinderat in seiner Stellungnahme an das Oberamt des Kantons Solothurn fest. Dass die Anwohnerin, die wegen der Sport- und Freizeitanlage seit Jahren mit der Gemeinde im Rechtsstreit liegt, die kantonale Vollstreckungsbehörde einschaltete, sei übertrieben und es seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zu diesem Schluss kam der Gemeinderat. Wegen der knappen Frist musste er in seiner Sommerpause eine Stellungnahme verabschieden. Er machte dies letzte Woche im Zirkularverfahren. Im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips bat das Wochenblatt um Akteneinsicht und erhielt vom Gemeinderat grünes Licht.

SC Dornach erhält neuen Vertrag

Den Dokumenten ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat dem SC Dornach und der Bevölkerung vertraut und bereit ist, einiges auf sich zu nehmen, um das Clublokal Gigersloch offen zu halten. Denn sollte es in Zukunft zu einer illegalen Gartenwirtschaft kommen, droht den Mitgliedern des Gemeinderates ein Strafverfahren mit Bussen bis zu 10000 Franken. Er könnte die Kosten auf den SC Dornach abwälzen. So hat er mit dem SC eine Vereinbarung unterzeichnet, in der festgehalten ist: «Falls die Verleiherin im Zusammenhang mit der Nutzung des Clublokals von Dritten belangt wird, verpflichtet sich der Entlehner, die Verleiherin schadlos zu halten.» Der bereits unterzeichnete «Gebrauchsleihevertrag» ersetzt den bisherigen Pachtvertrag. Der SC Dornach darf das Clublokal weiterhin nutzen, der Verein ist aber dafür verantwortlich, dass die Verfügung des Kantons eingehalten wird. Im Vertrag ist explizit aufgeführt, dass der Aussenbereich des Clublokals nicht genutzt werden dürfe und dass sich die Öffnungszeiten an den Spiel- und Trainingsplan des Fussballclubs zu halten haben.

Mit der Verfügung hatte das kantonale Baudepartement einer Beschwerde aus der Anwohnerschaft der Sportanlage Recht gegeben. Sie monierte, dass das gültige Zonenreglement im Gigersloch kein Restaurant zulasse. In der Tat sei im Gigersloch nur ein Clublokal mit eingeschränkten Öffnungszeiten und reduziertem Essensangebot erlaubt, hiess es in der Verfügung des Kantons. Im laufenden Vollstreckungsgesuch muss das Oberamt nun der Frage nachgehen, ob es für die Einhaltung der Verfügung Zwangsmassnahmen braucht. Gemäss der Beschwerdeführerin sei es unzu­reichend, wenn Tische, Stühle und Sonnenschirm zusammengeklappt sind. Mobiliar müsse für Gäste gänzlich unerreichbar sein. Die Gemeinde weist darauf hin, dass sich Behördenmitglieder persönlich vor Ort vergewissert hätten, dass Gartenmöbel nicht genutzt und inzwischen weggeräumt wurden. Man darf gespannt sein, zu welchem Urteil das Oberamt kommen wird.

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