Tötungsdelikt in Aesch: Gericht verurteilt Täter zu einer Freiheitsstrafe von knapp fünf Jahren

Ein zum Tatzeitpunkt 18-Jähriger stach im Sommer 2024 in Aesch mit einem Klappmesser auf einen 15-Jährigen ein.

Gedenkstätte: Das Tötungsdelikt unter Jugendlichen sorgte weit über Aesch hinaus für Bestürzung. Foto: Nicolas Blust
Gedenkstätte: Das Tötungsdelikt unter Jugendlichen sorgte weit über Aesch hinaus für Bestürzung. Foto: Nicolas Blust

Die Fünferkammer des Baselbieter Strafgerichts verurteilt den 19-jährigen Täter wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Strafe von 4 Jahren und 8 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 10 Franken. Er wird zudem in eine Massnahmeeinrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Von einer Bestrafung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern wird abgesehen. Damit reiht sich das Gerichtsurteil in der Mitte der Forderungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigerin ein: Die Baselbieter Staatsanwaltschaft hatte für den 19-jährigen Täter neun Jahre Gefängnis wegen vorsätzlicher Tötung gefordert. Seine Verteidigerin plädierte auf zwei Jahre bedingt. Die Opferfamilie hatte ihrerseits öffentlich eine Gefängnisstrafe von 18 Jahren gefordert. Formell plädieren konnte der Anwalt der Opferfamilie nicht.

Möglicherweise gibt es keinen Weiterzug des Urteils

Sowohl Verteidigerin Elisabeth Vogel als auch Staatsanwältin Nicole Wolf äusserten sich zurückhaltend zu einem allfälligen Weiterzug des Urteils: «Vermutlich nicht», antwortet Vogel auf die entsprechende Frage der bz. Sie werde sich aber noch im Detail mit ihrem Mandanten besprechen. Ähnlich tönt es bei der Staatsanwaltschaft: Man wolle zuerst die detaillierte Begründung des Gerichts abwarten und dann entscheiden, sagt Wolf. Das Gericht ist zwar unter den von der Staatsanwaltschaft geforderten neun Jahren geblieben, beurteilt aber wesentliche Punkte ähnlich oder gar gleich, insbesondere den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung. Derweil kann die Opferfamilie zur eigentlichen Strafe keine Berufung einlegen.

Gerichtspräsident Arvind Jagtap erläutert die Überlegungen des Gerichts zum Urteil – im Nebenraum des Gerichtssaals hören Angehörige der Opferfamilie mit zu. «Es ging nicht um Mord, es ging um vorsätzliche Tötung.» Damit sei klar, dass die Strafe nicht am Ende des Strafrahmens der vorsätzlichen Tötung liegen könne. Er wünschte der Opferfamilie, dass sie eines Tages mit dem Geschehenen leben kann. Das Gericht urteile nicht geleitet von Emotionen: «Es geht nicht um Vergeltung und Sühne, anderseits aber auch nicht darum, eine Strafe auszusprechen, die dem Täter eine gute Zukunft ermöglicht», sagte Jagtap.

Jugendliches Trio veranstaltete Hetzjagd auf späteren Täter

Der Gerichtspräsident geht in der Urteilsbegründung auch auf die Umstände der Tat ein. In der Beurteilung der Ereignisse beim Aescher Neumattschulhaus in jener Juni-Nacht 2024 gibt es Handlungen, die strafverschärfend, aber auch solche, die strafmindernd wirkten. Jagtap gab zu bedenken, dass die Initiative für das verhängnisvolle Aufeinandertreffen nicht vom Täter, sondern vom getöteten 15-Jährigen und von zwei seiner Kollegen ausging. «Mir fätze dä Wichser», hiess es in einer der Textnachrichten, die unter den Jugendlichen kursierten. Es zeichnete sich eine Art Hetzjagd gegenüber dem späteren Täter ab, die sich mit Ereignissen in den Wochen zuvor aufgebaut hatte.

Zur Frage, wie es in der besagten Nacht zu den verhängnisvollen Messerstichen gekommen ist, kursierten unterschiedliche Aussagen. Jene eines ersten Zeugen und Kollegen des getöteten Opfers erwiesen sich laut Gericht am konstantesten und ohne Widersprüche. Ein zweiter Zeuge und Kollege des Opfers, der in eine erste Rangelei mit dem Täter involviert war, war laut Gericht wenig glaubwürdig. Er verweigerte vor Gericht zudem weiterführende Aussagen. Ähnliches gilt laut Gerichtspräsident für Aussagen des Täters. «Ihre Schilderungen hierzu waren wenig glaubhaft», sagt Jagtap. Das habe es für das Gericht schwierig gemacht, das Geschehen unmittelbar vor den Messerstichen einzuordnen.

Das Gericht weist zudem die Behauptungen des Täters zurück, er sei heftig geschlagen worden, bevor er das Messer gezückt hat. Das Gericht wertet zumindest die Heftigkeit der Schläge als Schutzbehauptung. Das Institut für Rechtsmedizin hat hier später auch keine Spuren festgestellt. Die Aussage des Täters, dass er vor dem fatalen Messerstich mit dem Messer herumgefuchtelt hatte und beim Opfer eine weniger sensible Stelle treffen wollte, hält das Gericht für wenig glaubwürdig. Das Gericht hält es für erstellt, dass das später getötete Opfer das Messer vor dem fatalen Stich nicht wahrgenommen hat.

«Sie nahmen seinen Tod zumindest in Kauf»

Das fatale Treffen des Täters mit dem Jugendtrio ordnet der Gerichtspräsident rechtlich so an. «Sie haben das Messer eingesetzt, nicht um den 15-Jährigen zu töten, aber sie wussten, wie gefährlich das verbotene Messer ist, und nahmen mit ihrem Stich seinen Tod zumindest in Kauf», sagt er an die Adresse des Täters. Das nennt sich eventualvorsätzliche Tötung. Der Täter durfte sich gegen den rechtswidrigen Angriff der anderen Jugendlichen wehren. Der erste Angriff durch den zweiten Zeugen bezeichnet das Gericht als Notwehr, die rechtskonform verlief.

Das gilt grundsätzlich auch für die zweite Situation mit dem getöteten Opfer. Auch hier durfte sich der Täter gegen den Angriff wehren. In dieser Notwehrlage durfte er auch ein Messer einsetzen, allerdings nur in letzter Konsequenz. Ein Messereinsatz muss angemessen und verhältnismässig sein. So hätte der Täter warnen und zuvor mildere Massnahmen anwenden müssen. Erst, wenn gar nichts mehr helfe, dürfe man das Messer einsetzen. Der Täter hat den Rahmen der zulässigen Notwehr klar überschritten, betont der Gerichtspräsident. «Es ist nicht erstellt, dass man Sie lebensgefährlich verletzen wollte», sagt er. Das nennt sich Notwehr-Exzess.

Familie erhält 100 000 Franken Genugtuung zugesprochen

Das Gericht anerkennt bei den Eltern eine Genugtuung von je 40 000 Franken. «Wir haben von beiden vernommen, wie schwer sie das Geschehene trifft», sagt Gerichtspräsident Jagtap. Die beiden Geschwister erhalten je 10 000 Franken. Zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sagt das Gericht: Dass solche Handlungen passiert sind, ist erstellt. Die Exfreundin des Täters war zum Zeitpunkt der Beziehung erst 13 Jahre alt. Die Altersgrenze zwischen den beiden ist mit drei Jahren und drei Wochen leicht überschritten. Die Jugendliche äusserte selbst, dass ihr damaliger Freund die Grenzüberschreitungen nicht erkannt habe. «Es war wohl eine Jugendliebe, aber eine, die problematisch war», sagt der Gerichtspräsident. Hier spricht das Gericht den Täter für schuldig, sieht aber von einer Strafe ab. Das Gericht spricht der Jugendlichen eine Genugtuung von 1000 Franken zu.

Opfer an gefährlicher Auseinandersetzung mitschuldig

Für die Strafzumessung werden neben der Tat selbst auch die Beweggründe und Ziele des Täters sowie dessen Lebensumstände beurteilt. Beim Tötungsdelikt beträgt der Strafrahmen 5 bis 20 Jahre. Aufgrund des Doppelangriffs sei man nahe einer rechtfertigenden Notwehr. Es gebe ein Mitverschulden des Opfers an der gefährlichen Auseinandersetzung, betont der Gerichtspräsident. Das mindere die Schuld des Täters. Der Einstich sei dann sehr heftig gewesen. Das Gericht sieht aber keine Grausamkeit bei der Tat selbst.

Dem Täter hält das Gericht vor, dass er sich mit einem sehr gefährlichen Messer bewaffnet habe. Er habe das Messer bereits im Anfangsstadium der Auseinandersetzungen gezückt. Er habe sich nach der Tat nicht um das Opfer gekümmert und dann auch noch das Messer vergraben – das erhöht wiederum sein Verschulden. Aufgrund der Tat spricht das Gericht eine Strafe von 6½ Jahre aus. Davon zieht das Gericht sechs Monate wegen leicht verminderter Zurechnungsfähigkeit ab. Weiter zieht das Gericht ein Jahr ab aufgrund der Persönlichkeit des Täters und dessen Alters. Zum Tatzeitpunkt war er 18 Jahre und etwa 2 Monate alt.

Zum Zeigen der Reue: Der Gerichtspräsident betont, dass der Täter bei einer Einvernahme in Tränen ausgebrochen sei und gesagt habe, es sei ungerecht, dass das Opfer nicht mehr da sei, er aber schon. Die Erklärung des Täters in der Hauptverhandlung, dass ihm das Geschehene leidtue, wirkte auf das Gericht aufrichtig, so Jagtap. Er hat auch einen Brief an die Mutter des Opfers geschrieben – dass dies bei der Opferfamilie wenig Entlastung bringe, sei ebenfalls verständlich, führt Jagtap aus.

Zur Massnahme: Im Unterschied zu anderen Jugendlichen habe der Täter schwerere als gewöhnliche Pubertätsprobleme, urteilte die beigezogene Psychiaterin in ihrem Gutachten. Der junge Mann ist in seiner Persönlichkeitsentwicklung gestört und hatte zudem Suizidversuche hinter sich. Die Staatsanwältin hat demgegenüber für eine ambulante Massnahme im ordentlichen Strafvollzug plädiert. Das Rückfallrisiko für gewalttätige Delikte liegt beim Täter bei 6 bis 12 Prozent. Das sei nicht so wenig, betont der Gerichtspräsident. Die Voraussetzungen für eine Massnahme sieht das Gericht als gegeben an. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten sei die Massnahme auch zeitlich verhältnismässig.

«Sie haben den Entscheid getroffen, zur Auseinandersetzung mit einem gefährlichen Messer zu gehen. Sie hätten sich auch dagegen entscheiden können. Sie haben auch Gewaltbereitschaft gezeigt.»

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