Nenzlingen kündigte seiner Schulhauswartin unrechtmässig
Das Baselbieter Kantonsgericht hat der Hauswartin der Primarschule Nenzlingen Recht gegeben. Die Kündigung, welche die Frau von der Gemeinde erhalten hat, sei unrechtmässig. Entsprechend wurde die Kündigung aufgehoben.

Der Fall, über den die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Ende Januar in Liestal zu urteilen hatte, nahm seinen Lauf im März 2015. Im Hinblick auf die Auslagerung der Primarschule Nenzlingen nach Blauen respektive der Schliessung der ortseigenen Schule sprach der Nenzlinger Gemeinderat seiner langjährigen Hauswartin die Kündigung aus. In der Folge beschwerte sich die betroffene Frau beim Baselbieter Regierungsrat. Sie monierte, dass die Kündigung wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht erfolgt sei. Mit Erfolg, der Regierungsrat gab ihr Recht. Darauf zog die Gemeinde Nenzlingen den Fall vor das Kantonsgericht weiter. Dieses kam wie die Vorinstanz zum selben Schluss: Die Gemeindebehörde habe ihrer Angestellten unrechtmässig gekündigt. Es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden. Die Arbeitnehmerin sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden, erläuterte das Gericht. Weil der Hauswartin auch keine Akteneinsicht gewährt worden sei, würde eine klare Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Kommt hinzu, dass ihr auch weder eine alternative Stelle angeboten noch ihr dargelegt worden sei, warum es keine solche gebe.
Sarah von Gunten, Leiterin Personalrecht beim Kanton Basel-Landschaft, erklärt gegenüber dem Wochenblatt, weshalb das rechtliche Gehör ein zentrales Verfahrensgrundrecht ist, und weshalb dieses bei Kündigungen von Staatsangestellten zwingend beachtet werden muss. «Die Anstellungsbehörde muss die angestellte Person vor Aussprache einer Kündigung anhören und in das Verfahren miteinbeziehen. Durch die vorgängige Anhörung werden die Umstände einer Kündigung geklärt und der wesentliche Sachverhalt ermittelt.» Das rechtliche Gehör unterstütze so ein faires Verfahren und stelle sicher, dass die betroffene Person involviert wird, bevor der Entscheid über eine allfällige Kündigung gefällt werde. «Die Behörde muss die Äusserungen der angestellten Person zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und Begründung sachgerecht auseinandersetzen», führt von Gunten weiter aus.
Keine einvernehmliche Lösung gesucht
Philipp Vonarburg, Rechtsvertreter der Hauswartin, sagt gegenüber dem Wochenblatt, dass die Gemeinde Nenzlingen anfangs 2015 nicht nach einer Lösung für seine Mandantin gesucht habe – insbesondere noch bevor die Schulauslagerung beschlossene Sache war. Seine Mandantin habe dem Gemeinderat anerboten, andere Arbeiten in der Gemeinde zu übernehmen. Der Gemeinderat sei aber nicht darauf eingegangen. Ins Bild passt, dass es damals bei den Verhandlungen des Schulvertrags mit Blauen keinen Antrag für eine Weiterbeschäftigung der Nenzlinger Hauswartin gegeben habe, bestätigt Blauens Gemeindepräsident Dieter Wissler auf Anfrage.
Es stellt sich die Frage, ob der Nenzlinger Gemeinderat das Urteil akzeptiert oder ob er den Fall weiterziehen will an das Bundesgericht. Gemeindepräsidentin Therese Conrad lässt diese Frage bis auf Weiteres im Raum stehen. Gegenüber dem Wochenblatt erklärt sie lediglich: «Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Verhandlungen mit der Gegenpartei noch laufen, kann der Gemeinderat zum jetzigen Zeitpunkt leider keine Stellungnahme abgeben.» Auch zu anderen Fragen, warum etwa keine einvernehmliche Lösung für beide Seiten gefunden werden konnte und wie hoch die finanziellen Folgen für Nenzlingen sind – gemäss Gerichtsentscheid muss die Gemeinde für die Verfahrenskosten sowie für eine Entschädigung aufkommen – gibt es keine Antwort. Nur so viel: «Wir werden zum gegebenen Zeitpunkt informieren.»