ARA Bauprojekt kommt vor das Bundesgericht

Ob die ARA Laufental- Lüsseltal für das geplante Mischwasserbecken im Gebiet Jostenmatten in Zwingen eine Baubewilligung bekommt, wird nun das Bundesgericht entscheiden.

«Jostenmatten»: Hier sollte das Mischwasserbecken gebaut werden. Foto: Bea Asper
«Jostenmatten»: Hier sollte das Mischwasserbecken gebaut werden. Foto: Bea Asper

Noch an der letzten Delegiertenversammlung war der Vorstand der ARA Laufental-Lüsseltal zuversichtlich, bald mit dem lang ersehnten Bau des Mischwasserbeckens im Gebiet Jostenmatten in Zwingen beginnen zu können. Nachdem der Regierungsrat grünes Licht gegeben hatte, habe auch das Kantonsgericht Baselland die Beschwerde des Nachbarn abgelehnt, informierte der Vorstand. Im Sommer 2016 hatten die Delegierten diskussionslos dem Erwerb des Landes zugestimmt. Da dieses in der Landwirtschaftszone liegt, braucht es für die Kaufabwicklung gemäss bäuerlichem Bodenrecht jedoch eine besondere Bewilligung, die wiederum an die Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone geknüpft ist. Und diese ist wieder in Ferne gerückt. Denn das Urteil des Kantonsgerichts wurde vom Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen. Damit fehlt der ARA die notwendige Bewilligung, das Mischwasserbecken bauen zu können. Bereits vor einigen Jahren hatte die ARA vom Kanton die Auflage erhalten, mit Mischwasserbecken zum Gewässerschutz beizutragen. Mit den zusätzlichen Sammelbehältern soll verhindert werden, dass bei heftigem Regen Abwasser ungereinigt in die Birs fliesst. Die ARA hatte eine Standortevaluation durchgeführt und sich für das Gebiet Jostenmatten entschieden. Aus der Nachbarschaft formierte sich Widerstand, der nun bis vor Bundesgericht andauert. Da sich die ARA auf dem heiklen Terrain bewegt, ausserhalb der Bauzone bauen zu wollen, erachtet der Beschwerdeführer die Chancen als intakt, dass die Bundesrichter den Fall anders beurteilen als die Kantonsrichter. Gemäss dem angefragten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers «besteht der wesentliche Aspekt des Falls darin, dass das Mischwasserbecken auf Landwirtschaftsland errichtet werden soll. Damit dies möglich ist, bedarf es einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes.» Es müssten zwei entscheidende Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Bewilligung ausserhalb der Bauzone erteilt werden könne, «nämlich erstens die Anlage muss auf diesen Standort angewiesen sein, was nur restriktiv bejaht wird, und zweitens dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist nun Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht.»

Seit der ersten Einspracheverhandlung dreht sich alles um die Standortfrage. Der Vorstand verweist darauf, dass alle Vorabklärungen, doch auch die Entscheide des Regierungsrates und des Kantonsgerichts der ARA Recht gaben. Derzeit werde kein alternativer Standort geprüft werden, sondern man warte den Entscheid des Bundesgerichts ab, sagt Jürg Kappeler, technischer Berater der ARA, auf Anfrage.

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